Das Maximum: 6 % des Jahresumsatzes
Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/900 verpflichtet jeden EU-Mitgliedstaat, Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung über politische Werbung festzulegen. Die Obergrenze ist klar und erheblich:
- Für Organisationen: bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres
- Für Einzelpersonen: bis zu 6 % des Jahreseinkommens
Zum Vergleich: Das Höchstbußgeld unter der DSGVO liegt bei 4 % des Jahresumsatzes. Die PAR setzt die Grenze höher an — ein Signal, dass die EU Transparenz in der politischen Werbung als besonders bedeutsam erachtet.
Was „bis zu" bedeutet
Die 6 % sind das Maximum, nicht der Regelfall. Art. 29 PAR verlangt, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Jedes dieser Worte zählt:
- Wirksam bedeutet, dass die Sanktion das Verhalten tatsächlich unterbinden muss. Ein symbolisches Bußgeld von 100 EUR bei einer millionenschweren Kampagne wäre nicht ausreichend.
- Verhältnismäßig bedeutet, dass die Sanktion der Schwere des Verstoßes entsprechen muss. Ein erstmaliges Versäumnis eines kleinen Ortsvereins wird nicht wie die systematische Verschleierung ausländischer Finanzierung durch eine große politische Organisation behandelt.
- Abschreckend bedeutet, dass die Sanktion hoch genug sein muss, um andere von ähnlichen Verstößen abzuhalten. Es muss teurer sein, die Regeln zu brechen, als sie einzuhalten.
In der Praxis bedeutet das: Die meisten Verstöße werden zu Sanktionen deutlich unterhalb der 6-%-Grenze führen. Das Maximum ist für die schwersten Fälle reserviert: vorsätzliche, wiederholte Verstöße trotz vorheriger Abmahnung, mit erheblichem Schaden für die Öffentlichkeit.
Wen treffen die Sanktionen
Sanktionen nach der PAR gelten für mehrere Akteure in der Werbekette:
Werbetreibende und Auftraggeber
Ein Werbetreibender, der politische Werbung ohne Transparenzhinweis veröffentlicht oder einen Hinweis vorlegt, der wesentlich unvollständig oder unrichtig ist, muss mit Sanktionen rechnen. Konkrete Verstöße umfassen:
- Veröffentlichung einer Anzeige ganz ohne Transparenzhinweis
- Weglassen erforderlicher Angaben (z. B. fehlende Angabe des Zahlers oder der Mittelherkunft)
- Falsche Angaben im Hinweis (z. B. Verschleierung des tatsächlichen Auftraggebers)
- Nichtaufbewahrung des Hinweises für die vorgeschriebene Frist von fünf Jahren
- Fehlender Beschwerdemechanismus gemäß Art. 15
Herausgeber
Herausgeber, die politische Werbung verbreiten, ohne zu prüfen, ob ein gültiger Transparenzhinweis existiert, haften eigenständig. Die Prüfpflicht nach Art. 11 PAR besteht unabhängig — ein Herausgeber kann sich nicht damit verteidigen, auf das Versäumnis des Werbetreibenden zu verweisen. Konkrete Verstöße umfassen:
- Veröffentlichung einer politischen Anzeige ohne Prüfung, ob ein Transparenzhinweis existiert
- Fehlendes Prüfverfahren nach Ablauf der Frist im Oktober 2026
- Fortgesetzte Veröffentlichung von Anzeigen, nachdem bekannt wurde, dass der Hinweis ungültig oder unvollständig ist
Online-Plattformen
Plattformen, die es versäumen, Transparenzkennzeichnungen anzuzeigen, Anzeigenregister zu pflegen oder den Zugang zu Transparenzhinweisen zu ermöglichen, unterliegen Sanktionen im Rahmen ihrer plattformspezifischen Pflichten.
Wie die Durchsetzung funktioniert
Die PAR schafft keine einheitliche EU-weite Durchsetzungsbehörde. Stattdessen folgt sie dem Modell der DSGVO: Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Durchsetzung der Verordnung in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.
Das bedeutet, dass die Durchsetzungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten variieren kann, ähnlich wie bei der DSGVO. Die Verordnung setzt jedoch gemeinsame Mindeststandards:
- Die Behörden müssen die Befugnis haben, potenzielle Verstöße zu untersuchen
- Die Behörden müssen die Befugnis haben, die Einhaltung anzuordnen (z. B. Korrektur eines Hinweises, Entfernung einer nicht konformen Anzeige)
- Die Behörden müssen die Befugnis haben, Bußgelder bis zur 6-%-Obergrenze zu verhängen
- Durchsetzungsentscheidungen müssen der gerichtlichen Überprüfung unterliegen
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Wenn ein Verstoß Akteure in mehreren Mitgliedstaaten betrifft (z. B. ein Auftraggeber in einem Land, ein Herausgeber in einem anderen), sieht die Verordnung eine Zusammenarbeit der nationalen Behörden vor. Damit wird verhindert, dass Akteure Zuständigkeitslücken ausnutzen.
Was die Höhe der Sanktion bestimmt
Wenn eine zuständige Behörde über eine Sanktion entscheidet, muss sie mehrere Faktoren berücksichtigen:
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes — ein einzelner fehlender Hinweis vs. ein systematisches Muster der Nichteinhaltung
- Ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig war — bewusste Verschleierung wiegt schwerer als ein ehrliches Versehen
- Der Grad der Kooperation — hat der Betroffene das Problem sofort behoben oder sich widersetzt und blockiert?
- Frühere Verstöße — Wiederholungstäter müssen mit härteren Sanktionen rechnen
- Der finanzielle Vorteil aus dem Verstoß — wenn die Nichteinhaltung Kosten gespart hat, die bei Einhaltung angefallen wären
- Die Auswirkungen auf den demokratischen Prozess — hat der Verstoß die Möglichkeit der Wählerinnen und Wähler beeinträchtigt, informierte Entscheidungen bei einer Wahl zu treffen?
Der Kostenvergleich
Stellen Sie die tatsächlichen Kosten der Compliance den potenziellen Kosten einer Sanktion gegenüber:
Compliance-Kosten:
- Erstellung eines Transparenzhinweises: ca. 10 Minuten pro Anzeige
- The-Taurus-Abonnement: 0 bis 39 EUR pro Monat
- Teamschulung: eine Sitzung
Mögliche Sanktion bei Nichteinhaltung:
- Eine Organisation mit 500.000 EUR Jahresumsatz: bis zu 30.000 EUR
- Eine Organisation mit 5 Mio. EUR Jahresumsatz: bis zu 300.000 EUR
- Ein Medienunternehmen mit 50 Mio. EUR Umsatz: bis zu 3.000.000 EUR
Selbst bei einem Bruchteil des Maximums — sagen wir 0,5 % oder 1 % — übersteigt die Sanktion die Kosten der Compliance um ein Vielfaches. Und diese Zahlen berücksichtigen noch nicht Anwaltskosten, interne Störungen und Reputationsschäden.
Compliance ist nicht nur das Richtige. Es ist mit großem Abstand auch das Günstigere.
Jenseits finanzieller Sanktionen
Die Verordnung sieht auch nicht-finanzielle Konsequenzen vor:
- Veröffentlichungsverbote: Die Behörden können die Entfernung oder Einstellung nicht konformer Werbung anordnen
- Berichtigungen: Die Behörden können die Veröffentlichung von Korrekturen verlangen
- Öffentliche Bekanntmachung: Durchsetzungsentscheidungen können veröffentlicht werden, was zu Reputationsschäden führt, die oft schwerer wiegen als die finanzielle Sanktion selbst
Für politische Akteure ist die Reputationsdimension besonders gravierend. Eine Schlagzeile über ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen Transparenzregeln untergräbt genau die Glaubwürdigkeit, die politische Werbung aufbauen soll.
Die Rolle von The Taurus
The Taurus existiert genau dafür, Compliance unkompliziert und kosteneffizient zu gestalten. Indem wir Sie durch die Erstellung vollständiger, verordnungskonformer Transparenzhinweise führen, beseitigen wir die häufigste Ursache von Verstößen: unvollständige oder fehlende Hinweise aufgrund von Unsicherheit darüber, was die Verordnung verlangt.
Sie müssen kein Experte für Art. 9 PAR oder die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 werden. Sie brauchen ein Werkzeug, das diese Anforderungen in einen einfachen, geführten Prozess übersetzt. Genau das bietet The Taurus.
Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragen zu Ihren Compliance-Pflichten wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.