Herausgeber-Pflichten
Muss ich Transparenzhinweise veröffentlichen?
Die Verordnung (EU) 2024/900 zur Transparenz politischer Werbung erlegt Herausgebern weitreichende Pflichten auf. Aber nicht alle Organisationen sind gleichermaßen betroffen. Diese Seite hilft Ihnen, die Regeln und Ausnahmen zu verstehen und zu prüfen, ob sie auf Sie zutreffen.
Was verlangt die Verordnung?
Seit dem 10. Oktober 2025 muss jede Organisation, die in der EU politische Werbung veröffentlicht, verbreitet oder übermittelt, die Verordnung (EU) 2024/900 einhalten. Bei Verstößen drohen Sanktionen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Die Verordnung erfasst alle Formen politischer Werbung: Print, Online, Rundfunk, Außenwerbung, soziale Medien. Wenn Sie politische Anzeigen platzieren oder veröffentlichen — auch nur gelegentlich — sind Sie voraussichtlich Herausgeber im Sinne dieser Verordnung.
Herausgeber-Pflichten im Überblick
Art. 11
Kennzeichnung
Jede politische Werbeanzeige muss eine deutlich sichtbare Kennzeichnung tragen, die sie als politisch identifiziert, den Sponsor benennt und die zugehörige Wahl oder Abstimmung angibt.
Art. 12(1–3)
Transparenzhinweise
Jede politische Anzeige muss von einem Transparenzhinweis begleitet werden, der die Identität des Sponsors, gezahlte Beträge, die betreffende Wahl, eingesetzte Targeting-Techniken und Reichweitendaten enthält.
Art. 9
Aufbewahrungspflicht (7 Jahre)
Alle Unterlagen zu Werbedienstleistungen im Bereich politischer Werbung müssen 7 Jahre lang aufbewahrt werden. Kleinstunternehmen mit geringfügiger Werbetätigkeit sind von dieser Pflicht befreit.
Art. 12(4)
Aufbewahrung von Hinweisen (7 Jahre)
Veröffentlichte Transparenzhinweise müssen 7 Jahre nach dem letzten Veröffentlichungsdatum aufbewahrt und zugänglich gehalten werden. Kleinstunternehmen mit geringfügiger Werbetätigkeit sind von dieser Pflicht befreit.
Art. 14
Regelmäßige Berichterstattung
Herausgeber müssen in ihren jährlichen Lageberichten Angaben zu Beträgen und Targeting politischer Werbung aufnehmen. Alle KMU (Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen) sind von dieser Pflicht befreit.
Art. 15
Beschwerdemechanismen
Herausgeber müssen Mechanismen bereitstellen, über die die Öffentlichkeit nicht konforme politische Werbung melden kann. Für Kleinstunternehmen gilt ein Standard der bestmöglichen Bemühung statt strikter Compliance.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
Die Verordnung sieht Teilerleichterungen für Kleinstunternehmen vor — allerdings nur, wenn Werbung keinen wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit ausmacht. Zwei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Voraussetzung 1: Status als Kleinstunternehmen
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU gilt Ihre Organisation als Kleinstunternehmen, wenn sie am Bilanzstichtag bei mindestens zwei der folgenden drei Kriterien die Grenzwerte nicht überschreitet:
- Bilanzsumme: 350.000 EUR
- Nettoumsatzerlöse: 700.000 EUR
- Durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Geschäftsjahr: 10
Sie müssen bei mindestens zwei der drei Kriterien unter den Grenzwerten bleiben. Überschreiten Sie zwei oder mehr, qualifizieren Sie sich nicht als Kleinstunternehmen.
Voraussetzung 2: Werbung ist rein geringfügig und nebensächlich
Klein zu sein reicht nicht aus. Die Verordnung verlangt zusätzlich, dass Werbedienstleistungen — nicht nur politische Werbung, sondern sämtliche Werbung — rein geringfügig und nebensächlich im Verhältnis zur Haupttätigkeit sind. Die Hürde ist hoch.
Das Wort „rein“ ist im EU-Recht ein starkes Kriterium. Es signalisiert, dass die Schwelle streng ist: Werbung muss im Verhältnis zum Kerngeschäft tatsächlich vernachlässigbar sein — nicht lediglich ein geringer Umsatzanteil. Wenn Werbung Teil Ihres Geschäftsmodells ist — auch nur ein kleiner Teil —, greift die Ausnahme voraussichtlich nicht.
Was die Ausnahme tatsächlich umfasst
Auch wenn Sie sich qualifizieren, ist die Ausnahme nur partiell. Sie befreit Sie lediglich von:
- 7-jährige Aufbewahrungspflicht (Artikel 9)
- 7-jährige Aufbewahrung von Transparenzhinweisen (Artikel 12 Absatz 4)
Sie bleiben verpflichtet, politische Werbung zu kennzeichnen, Transparenzhinweise zu erstellen und zu veröffentlichen, Informationen zu übermitteln und Beschwerden zu bearbeiten.
Was bedeutet „geringfügig und nebensächlich“ in der Praxis?
Die Verordnung definiert keine bestimmte Umsatzschwelle oder Prozentzahl. Stattdessen ist eine Einzelfallbewertung erforderlich, ob Werbedienstleistungen im Verhältnis zur Haupttätigkeit tatsächlich vernachlässigbar sind. Relevante Faktoren sind:
- Welcher Anteil am Gesamtumsatz entfällt auf Werbedienstleistungen?
- Ist Werbung als Geschäftszweck in Ihrem Handelsregistereintrag oder Ihrer Satzung aufgeführt?
- Haben Sie Personal, Abteilungen oder Prozesse, die dem Verkauf oder der Verwaltung von Anzeigenplatzierungen gewidmet sind?
- Würde Ihre Organisation im Wesentlichen genauso funktionieren ohne die Werbeeinnahmen?
- Akquirieren Sie aktiv Werbekunden, oder kommen Anzeigenaufträge unaufgefordert und gelegentlich?
Die entscheidende Unterscheidung: Es geht nicht darum, ob politische Werbung im Speziellen selten ist, sondern ob Werbedienstleistungen insgesamt vernachlässigbar sind. Eine kleine Zeitung, die 30 % ihres Umsatzes mit Werbung erzielt, kann die Ausnahme kaum in Anspruch nehmen — selbst wenn politische Anzeigen nur 1 % aller Anzeigen ausmachen.
Beispiele: Wer ist befreit und wer nicht?
Vollständige Pflichten gelten voraussichtlich
Lokale Zeitung mit Anzeigenverkauf
Eine Zeitung — ob Print oder Online — die regelmäßig Werbeflächen verkauft. Selbst wenn politische Anzeigen selten sind, gehört Werbung zum Kerngeschäft. Die Ausnahme greift hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.
Radio- oder Fernsehsender mit Werbezeitverkauf
Ein Sender, der Sendezeit für Werbung verkauft. Werbeeinnahmen sind ein grundlegender Teil des Geschäftsmodells, weshalb es kaum möglich ist, Werbung als rein geringfügig darzustellen.
Online-Plattform oder Social-Media-Unternehmen
Plattformen, bei denen Werbung das primäre Erlösmodell ist. Werbung ist offensichtlich das Kerngeschäft — die vollständigen Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße.
Plakatwand- oder Außenwerbungsunternehmen
Außenwerbungsunternehmen existieren, um Werbung zu platzieren und anzuzeigen. Das ist die Haupttätigkeit, nicht eine nebensächliche.
Ausnahme kommt in Betracht
Sportverein oder Vereinsmitteilungsblatt
Ein kleiner Verein, der ein Mitteilungsblatt oder einen Aushang herausgibt und gelegentlich eine bezahlte politische Anzeige annimmt. Die Haupttätigkeit ist der Vereinsbetrieb — Werbung spielt eine untergeordnete Rolle. Wenn der Verein zugleich ein Kleinstunternehmen ist, greift die Ausnahme voraussichtlich.
Kleine Veranstaltungsstätte mit gelegentlichen politischen Events
Eine Veranstaltungsstätte, die gelegentlich Räume für politische Kampagnenveranstaltungen vermietet und im Rahmen der Vermietung politische Beschilderung zeigt. Die Haupttätigkeit ist die Raumvermietung, nicht Werbedienstleistungen.
Gemeinde- oder Kirchenwebsite
Eine sehr kleine Gemeinde-Website, die gelegentlich neben dem eigentlichen Gemeindeinhalt einen politischen Hinweis veröffentlicht. Werbung spielt in der Tätigkeit der Organisation keine nennenswerte Rolle.
Druckerei für politische Flyer
Eine Druckerei, die ausschließlich Materialien druckt, ohne über deren Platzierung oder Verbreitung zu entscheiden, gilt nach Artikel 3 Absatz 6 möglicherweise gar nicht als Herausgeber. Reiner Druck ist eine Nebendienstleistung — die Verordnung findet unter Umständen gar keine Anwendung.
Nebendienstleistungen: Gar kein Herausgeber
Es gibt eine separate, weitergehende Ausnahme in der Verordnung. Nach Artikel 3 Absatz 6 und Erwägungsgrund 39 gelten Anbieter rein nebensächlicher Dienstleistungen nicht als Anbieter von Werbedienstleistungen im Sinne der Verordnung. Es handelt sich um Dienstleistungen, die Werbung ergänzen, aber keinen direkten Einfluss auf deren Inhalt, Vorbereitung, Platzierung oder Verbreitung haben.
Beispiele für Nebendienstleistungen:
- Transport und Logistik
- Druck- und Vervielfältigungsleistungen
- Grafik-, Ton- oder Fotodesign
- Catering für Wahlkampfveranstaltungen
- Computer- und IT-Dienstleistungen
- Reinigung und Instandhaltung
- Post- und Kurierdienste
Wenn Sie ausschließlich solche Dienstleistungen erbringen, ohne Einfluss darauf zu haben, wo und wie die Anzeigen platziert werden, fallen Sie vollständig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung — keine Pflichten gelten.
Haftungshinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen zur Verordnung (EU) 2024/900 und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Bewertungstool gibt eine vorläufige Einschätzung auf Basis vereinfachter Kriterien. Ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme auf Ihre konkrete Situation zutrifft, hängt von den besonderen Umständen Ihres Einzelfalls ab. Wir empfehlen, für eine verbindliche Beurteilung qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Die Anwendung der Verordnung kann zudem durch nationale Umsetzungsmaßnahmen Ihres Mitgliedstaats beeinflusst werden.
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