Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/900 schreibt vor, welche Angaben ein Transparenzhinweis enthalten muss. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 konkretisiert das Format. Hier ist die vollständige Liste.
1. Identität des Sponsors
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. a PAR
Rechtsname, E-Mail-Adresse und Postanschrift des Sponsors. Der Sponsor ist die natürliche oder juristische Person, die die Werbung veranlasst und dafür bezahlt oder sonstige Vorteile gewährt (Art. 2 Nr. 8 PAR).
2. Kontrollierende Stelle(n)
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. b PAR
Wer den Sponsor letztlich kontrolliert — etwa der Landesverband bei einem Ortsverband einer Partei.
3. Zahler (falls abweichend)
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. c PAR
Wenn nicht der Sponsor selbst bezahlt hat, muss die zahlende Stelle offengelegt werden.
4. Veröffentlichungszeitraum
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. d PAR
Start- und Enddatum der Veröffentlichung. Der Hinweis muss nach Ende noch mindestens 5 Jahre zugänglich bleiben (Art. 12 Abs. 1 PAR).
5. Kosten und sonstige Vorteile
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. e PAR
Gesamtbetrag und Aufschlüsselung nach Anbieter. Sachleistungen sind zum Marktwert zu bewerten.
6. Kampagnensummen (soweit zutreffend)
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. f PAR
Falls die Anzeige Teil einer größeren Kampagne ist: Gesamtausgaben bis zum Veröffentlichungsdatum.
7. Herkunft der Mittel
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. g PAR
Öffentlich oder privat? Aus der EU oder aus Drittstaaten?
8. Methodik
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. h PAR
Eine allgemeinverständliche Erläuterung, wie die angegebenen Beträge berechnet wurden.
9. Verknüpfte Wahl oder Abstimmung
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. i PAR
Soweit die Werbung im Zusammenhang mit einer konkreten Wahl steht: Bezeichnung, Ebene und Datum.
10. Offizielle Beteiligungsinformationen
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. j PAR
Links zu offiziellen Informationen, wie man an der verknüpften Wahl teilnehmen kann.
11. Europäisches Repository (nur online)
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. k PAR
Für Online-Werbung: Link zum Eintrag im europäischen Werbearchiv.
12. Meldemechanismus
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. l i. V. m. Art. 15 PAR
Ein kostenloser, leicht zugänglicher Mechanismus, über den mutmaßlich nicht regelkonforme Werbung gemeldet werden kann. Anonyme Nutzung muss möglich sein.
13. Targeting-Angaben (falls zutreffend)
Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 lit. n–p PAR
Werden personenbezogene Daten für Targeting oder Auslieferung verwendet, müssen analytische Techniken, Zielgruppen und Datenkategorien offengelegt werden.
In der Praxis
Für eine typische Print-Anzeige (Plakat, Flyer, Zeitungsanzeige) sind die Felder 11 und 13 in der Regel nicht einschlägig. Die verbleibenden Felder lassen sich mit dem The-Taurus-Assistenten in etwa 10 Minuten ausfüllen.
Der Assistent verweist bei jedem Schritt auf die einschlägige Rechtsgrundlage und validiert die Pflichtfelder automatisch.