Die Verordnung (EU) 2024/900 unterscheidet zwischen dem Sponsor (wer die Werbung beauftragt) und dem Herausgeber (wer sie der Öffentlichkeit zugänglich macht). Dieser Beitrag klärt die zweite Rolle.
Die Definition
Art. 2 Nr. 11 PAR definiert den Herausgeber politischer Werbung als:
Jede natürliche oder juristische Person, die politische Werbung der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Das Wort „zugänglich machen" ist entscheidend. Es ist nicht beschränkt auf Online-Plattformen.
Wer fällt darunter?
Eindeutig Herausgeber:
- Zeitungsverlage, die eine bezahlte Partei-Anzeige drucken
- Außenwerbeunternehmen, die Wahlplakate auf ihren Flächen aushängen
- Zustelldienste, die adressierte Wahlwerbung verteilen
- Online-Nachrichtenportale, die bezahlte politische Anzeigen schalten
- Social-Media-Plattformen, die politische Werbung ausspielen
Weniger offensichtlich, aber ebenfalls erfasst:
- Druckereien mit Platzierungsservice, die nicht nur drucken, sondern auch die Verteilung organisieren
- Veranstaltungsunternehmen, die bezahlte politische Werbung in ihren Räumlichkeiten zeigen
- Werbeagenturen, die im Auftrag des Sponsors Platzierungen buchen — hier kommt Art. 2 Nr. 9 PAR ins Spiel (Anbieter politischer Werbedienstleistungen)
Nicht erfasst:
- Eine Druckerei, die ausschließlich druckt (ohne Platzierung)
- Private Personen, die einen Aufkleber am Auto haben
- Redaktionelle Berichterstattung (kein Entgelt, keine Platzierung)
Warum das für Sie relevant ist
Wenn Sie Herausgeber sind, greift Art. 8 PAR: Sie müssen vor der Veröffentlichung prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Transparenzhinweis beigefügt ist. Fehlt dieser, darf nicht veröffentlicht werden.
Der Bußgeldrahmen nach Art. 29 PAR: mindestens 6 % des weltweiten Jahresumsatzes bei schwerwiegenden Verstößen.
Fazit
Die Herausgeber-Definition ist bewusst weit gefasst. Wenn Sie entgeltlich politische Botschaften der Öffentlichkeit zugänglich machen — egal über welchen Kanal —, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Herausgeber im Sinne der Verordnung. Prüfen Sie Ihre Prozesse.