EU Political Advertising Compliance · Reg. (EU) 2024/900DE
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5 Jahre Aufbewahrungspflicht: Was Art. 12 PAR für Ihre Hinweise bedeutet

Transparenzhinweise müssen nach Ende der Veröffentlichung noch mindestens fünf Jahre zugänglich bleiben. Wir erklären, was das praktisch heißt.

28 February 2026DE

Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/900 schreibt vor:

Der Transparenzhinweis muss während des gesamten Veröffentlichungszeitraums und noch mindestens fünf Jahre danach öffentlich zugänglich bleiben.

Zusätzlich müssen die zugrundeliegenden Unterlagen sieben Jahre aufbewahrt werden.


Was heißt „öffentlich zugänglich"?

Der Hinweis muss über das Internet abrufbar sein — nicht nur intern archiviert. Jeder muss ihn finden und lesen können, auch Jahre nach dem Wahlkampf.

Das bedeutet: Wenn Sie Ihren Hinweis auf einer eigenen Website veröffentlicht haben und die Website nach der Wahl abschalten, verstoßen Sie gegen Art. 12 PAR.


Wie The Taurus das löst

Jeder auf The Taurus veröffentlichte Hinweis erhält eine permanente ttad.eu-URL. Diese URL bleibt unabhängig von Ihrem Kontostatus aktiv. Selbst wenn Sie Ihr Konto löschen, bleibt der veröffentlichte Hinweis für die vorgeschriebene Frist zugänglich.

Das ist kein Feature — das ist eine gesetzliche Pflicht, die wir in die Plattformarchitektur eingebaut haben.


Aktualisierungspflicht

Art. 12 Abs. 2 PAR ergänzt:

Der Hinweis ist unverzüglich zu aktualisieren, sobald sich relevante Angaben ändern.

Beispiel: Wenn sich die Gesamtkosten einer Kampagne nach Veröffentlichung des Hinweises ändern (z. B. durch eine Nachbuchung), muss der Hinweis aktualisiert werden.

Wichtig: Frühere Versionen müssen erhalten bleiben. The Taurus führt automatisch einen vollständigen Versionsverlauf. Jede Version ist mit Zeitstempel dokumentiert und bleibt dauerhaft abrufbar.


Zusammenfassung

PflichtFristRechtsgrundlage
Hinweis öffentlich zugänglich haltenVeröffentlichungszeitraum + 5 JahreArt. 12 Abs. 1 PAR
Zugrundeliegende Unterlagen aufbewahren7 JahreArt. 12 Abs. 1 PAR
Bei Änderungen unverzüglich aktualisierenOhne VerzugArt. 12 Abs. 2 PAR
Frühere Versionen erhaltenMindestens 5 JahreArt. 12 Abs. 2 PAR

Planen Sie von Anfang an mit einer Lösung, die diese Fristen automatisch einhält. Ein PDF auf einem USB-Stick ist keine öffentliche Zugänglichkeit.